Statuten des AAD Schweiz (AAS)

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Alopecia Areata Schweiz“, abgekürzt „AAS“, und hat seinen Sitz in Waldstatt. Der Verein wurde am 24.11.2016 gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck und Ziele

Der Zweck des Vereins AAS ist die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit im Bereich des krankhaften Haarausfalls (Alopecia Areata). Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beratung und Unterstützung von Alopecia-Areata-Patienten
  • Interessenvertretung gegenüber Verbänden und anderen Institutionen
  • Förderung der Forschung zur Alopecia Areata
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über das Thema Alopecia Areata.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein AAS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zur Erreichung des Vereinszwecks verfügt der Verein AAS über folgende Mittel:

  • Mitgliedsbeiträge pro Mitglied Erwachsene: Fr. 69.00 pro Jahr
  • Mitgliedsbeiträge pro Unternehmen oder Institution: Fr. 120.00 pro Jahr
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen jeglicher Art

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft: Der Verein AAS nimmt ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder auf. Aktivmitglieder mit Stimmrecht können alle natürlichen Personen sein, die sich den Zweck des AAS zu eigen machen und seine Angebote und Einrichtungen nutzen. Passivmitglieder mit Stimmrecht können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden, welche den AAS ideell und finanziell unterstützen. Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder bzw. der Passivmitglieder entspricht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

Mitgliederverzeichnis und Mitgliedsbeiträge: Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Daten dürfen nur für eigene Zwecke verwendet werden. Der Jahresmindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt durch die Mitglieder des AAS auf das vereinseigene Konto. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei dessen Auflösung wird der gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet. Der Jahresmindestbeitrag kann nur vom Vorstand des Vereins nach begründetem Antrag und jährlichem Nachweis ermäßigt, storniert oder erlassen werden.

Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft wird durch eine Austrittserklärung beendet. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres. Eine Frist von drei Monaten ist einzuhalten. Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung der Beitragspflicht aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beitrag muss bis spätestens 20.02. eines jeden Kalenderjahres (wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bereits besteht) auf dem Bankkonto eingegangen sein. Es genügt eine einmalige, schriftliche Zahlungsaufforderung. Sollte das Mitglied dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, so ist der Verein berechtigt, dem Nichtzahler ab dem 20.04. des Kalenderjahres den Bezug der Informationsmaterialien fristlos zu sperren. Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand das Mitglied fristlos und ohne Anhörung ausschließen.

5. Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) der Revisor

1.Vorstand:
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

2. Mitgliederversammlung:
2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, jeweils am Come Together Treffen des Vereins Alopecia Areata Deutschland (AAD). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden abgehalten. Wenn dieser verhindert ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

2.2 Von einer Aufnahme in die Tagesordnung nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen:

  • Neuwahl des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Beitragsangelegenheiten

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 5% der Mitglieder es verlangen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des letzten Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstands sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Änderungen der Statuten
h) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in geeigneter Form zu übermitteln.

6. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderungen muss allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt werden.

7. Auflösung oder Fusion des Vereins

Eine Fusion kann nur mit einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten Juristischen Person erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen zwecks steuerbefreiten juristischen Person zugewendet. Die Verteilung der Vereinsvermögen unter die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

8. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.11.16 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
24.11.16, Schönengrund